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- Zwischenzeugnis verlangen in der Schweiz - Arbeitszeugnishilfe
Gemäß gesetzlichem Anspruch besteht für Arbeitnehmer das Recht auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses Ein Zwischenzeugnis muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die für die Beweisbarkeit und rechtliche Relevanz von besonderer Bedeutung sind
- Arbeitszeugnis - admin. ch
Hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses? Ja, gemäss Gesetz (Art 330a OR) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen
- FAQ Arbeitslosenentschädigung - admin. ch
Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter bei 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag liegt
- Zwischenzeugnis - Das müssen Sie wissen - Careerplus
Wann darf ich ein Zwischenzeugnis einfordern? Gemäss Obligationenrecht (Art 330a Abs 1) kann ein Arbeitnehmer in der Schweiz jederzeit ein Arbeitszeugnis einfordern, «das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht»
- Zwischenzeugnis: Wann habe ich ein Recht darauf?
Im Fall von Ihrer Mutter heisst das Folgendes: Sie hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, damit sie ihre Bewerbung vervollständigen kann Der Grund, warum sie das Zeugnis braucht, muss sie ihrem Arbeitgeber aber nicht mitteilen
- Anspruch auf Arbeitszeugnis in der Schweiz: Alle Infos - Personio
Alle ausscheidenden Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – doch müssen sie dieses Zeugnis aktiv einfordern In diesem Artikel erfahren Sie, welche Auflagen Arbeitgeber erfüllen müssen und welchen Gestaltungsspielraum sie haben
- Schweizer Arbeitsrecht Antworten auf häufig Fragen
Über die Beratungshotline 0900 55 33 55 (Fr 4 50 pro Anruf und Minute) erhalten Sie schnell und einfach kompetente Antworten auf konkrete Fragen zum Schweizer Recht Die Rechtsauskunft über das Telefon eignet sich insbesondere zur Besprechung von Sachverhalten, für die kein Aktenstudium nötig ist
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