|
- Bundesarbeitsgericht | aktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht ist der oberste Gerichtshof der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik und hat seinen Sitz in Erfurt
- Entscheidungen zu Verhandlungen - Das Bundesarbeitsgericht
Sie sind bis auf weiteres nicht elektronisch signiert Das Bundesarbeitsgericht übernimmt deshalb keine Gewähr für eine unverfälschte Übertragung Die elektronischen Fassungen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts stehen im Internet zur Information der Öffentlichkeit zur Verfügung
- Pressestelle - Das Bundesarbeitsgericht
Begegnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Generalbundesanwalts im Bundesarbeitsgericht
- Die Arbeitsgerichtsbarkeit - Das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht – die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit – ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes Bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde überprüft das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nur im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthält
- Sitzungstage zu aktuellen Entscheidungen - Das Bundesarbeitsgericht
Einzelpersonen können ohne vorherige Anmeldung an mündlichen Verhandlungen im Bundesarbeitsgericht teilnehmen Auch hier empfehlen wir jedoch eine schriftliche Anmeldung Ist zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten, werden Platzkarten ausgegeben
- Organisation und Aufbau - Das Bundesarbeitsgericht
Beim Bundesarbeitsgericht ist nach §7 Abs 1 Arbeitsgerichtsgesetz iVm §153 Gerichtsverfassungsgesetz eine Geschäftsstelle eingerichtet Entsprechend der Zahl der Senate ist sie in zehn Senatsgeschäftsstellen gegliedert und mit Beschäftigten des mittleren und gehobenen Dienstes besetzt
- Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des . . .
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19 März 2025 – 10 AZR 67 24 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 7 Februar 2024 – 5 Sa 98 23 -
- 5 AZR 127 24 - Das Bundesarbeitsgericht
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht
|
|
|