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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52 Arbeitsbefreiung
§ 52 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
- Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung der Vergütung (BAT) 2 Die . . . - Haufe
Die Regelung des § 52 BAT Die einzelnen Freistellungsgründe können in sechs Gruppen zusammengefaßt werden: Verhinderung aus sonstigen dringenden Gründen (Abs 3 Unterabs 1) Verhinderung in begründeten Fällen (Abs 3 Unterabs 2) Verhinderung zur Erfüllung gewerkschaftlicher Aufgaben und zur Teilnahme an Tarifverhandlungen (Abs 4)
- BAG, 16. 12. 1993 - 6 AZR 236 93 - dejure. org
Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs 1 Nr 1 Buchst b BAT in der bis zum 30
- Bredemeier Neffke, BAT BAT-O | BAT § 52 - beck-online
BAT § 52 BAT -O Autor: G Cerff Bredemeier Neffke, BAT BAT-O, 2 Auflage 2003 Rn 1-39 § 52 BAT -O Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Siehe auch
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT §§ 37 bis 52)
(1) In den Fällen des § 37 Abs 1 Unterabs 1 und 3 bzw des § 71 Abs 1 Unterabs 1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52 Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2
- Schulrecht - BAT
§ 52 Arbeitsbefreiung (1) Der Angestellte wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
- Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung der Vergütung (BAT) 5 . . . - Haufe
Längere Arbeitsbefreiungen sind nur ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 52 Abs 3 Unterabs 2 BAT und nach § 50 Abs 1 oder Abs 2 BAT möglich Unter dem Begriff "sonstige dringende Fälle" sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich andere Tatbestände zu verstehen, als die in Abs 1 und Abs 2 genannten
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